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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen    

Die Firma Your Future Europa GmbH – nachstehend „YFE“ genannt – erbringt Unterstützungsleistungen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei Kunden.

Der Kunde und die YFE vereinbaren zu diesem Zwecke eine Zusammenarbeit zu folgenden besonderen Bedingungen zur Personalbeschaffung.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge zwischen YFE und dem    Kunden auf dem Gebiet der Personalvermittlung. Sonderabsprachen in Vermittlungs- und Rahmenverträgen ersetzen die im folgendem genannten Bedingungen.

§ 2 Leistungen

(1) YFE wird potentiell geeignete Kandidaten, für die beim Kunden zu besetzende Stelle suchen und nach einer Vorauswahl dem Kunden zur Kenntnis bringen. YFE führt vorqualifizierende Bewerbergespräche selbständig durch und informiert den Kunden über den Fortschritt.

(2) Nach einer Vorqualifizierung und Vorstellung verschiedener Kandidaten bei dem Kunden, obliegt dem Kunden die alleinige und endgültige Entscheidung über die einzustellende Person.

(3) Interviews / Vorstellungstermine der Kandidaten beim Kunden werden von YFE koordiniert. Sämtliche dafür erforderliche Kosten der Kandidaten (wie z.B. Kosten der Anreise, Übernachtung) trägt der Kunde.

§ 3 Anforderungsprofil, Pflicht des Kunden

(1) Die Vorqualifizierung und Auswahl der vorzustellenden Personen orientiert sich an dem vom Kunden beschriebenen Anforderungsprofil. Dies wird in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Kunden und YFE spezifiziert.

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass YFE alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

§ 4 Honorar

(1) Das Honorar ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgsorientiert und

bemisst sich nach einem Prozentsatz des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehaltes des vermittelten Kandidaten. Regelungen hierüber werden abhängig vom Einzelauftrag und den Anforderungen des Einzelfalles getroffen.

(2) Das tatsächliche, vertraglich vereinbarte erste Bruttojahresgehalt ist für die Berechnung des Honorars ausschlaggebend. Bei der Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile (Sonderzahlungen, Boni, Erfolgsprämien oder andere variable und feste Gehaltsbestandteile) in ihrer normalerweise zu erwartenden bzw. in Aussicht gestellten Höhe mit einbezogen.

(3) Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit beiderseitiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fällig.

(4) Der Kunde hat YFE unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Unterzeichnung eine Fotokopie des Anstellungsvertrages zur Berechnung des Honorars vorzulegen. Nach Rechnungsstellung durch YFE ist der sich hieraus ergebende Betrag innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

(5) Der Honoraranspruch von YFE besteht unabhängig davon, in welcher Position und Tätigkeit der von YFE vorgestellte Kandidat beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird.

(6) Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

§ 5 Loyalität

(1) Der Kunde verpflichtet sich, für den Zeitraum von 12 Monaten nach Übersendung eines Profils mit diesem Kandidaten weder direkt noch indirekt ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen noch ihn als freien Mitarbeiter zu beschäftigen, es sei denn auf der Grundlage eines Vertrages mit der YFE oder deren ausdrücklicher Zustimmung.

§ 6 Ersatzbemühungen

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem von YFE vermittelten Kandidaten innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme aufgrund mangelhafter fachlicher Qualifikation des Kandidaten beendet, bietet YFE an, erneut zu einem reduzierten Honorar tätig zu werden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und YFE geregelt.

§ 7 Haftung

(1) YFE haftet nicht für Umstände oder Schäden, die der Kandidat in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Es wird keine Gewährleistung übernommen, insbesondere wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Kandidaten oder dessen persönliche Zuverlässigkeit übernommen. Regress- und sonstige Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(2) Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Kandidaten gegenüber der YFE schließen eine Haftung der YFE aus. Die Überprüfung der von dem Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein dem Kunden.

(3) Die YFE übernimmt keine Garantie für die Eignung vorqualifizierter Stellenbewerber. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht zustande gekommene Besetzungen entstehen. Die Entscheidung zur Einstellung einer bestimmten Person liegt ausschließlich beim Kunden. Hierfür besteht seitens der YFE keine Einstandspflicht. Die Haftung für ein Auswahlverschulden ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung von der YFE für Schäden jedweder Art ist ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.

§ 8 Einstellung durch Dritte

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von YFE Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von YFE vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterzugeben oder diese Kandidaten Dritten vorzustellen. „Dritter“ ist dabei jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen. (2) Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich

durch YFE vorgestellt wurde und/oder für ihn über YFE im Einsatz war, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von § 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn dieser Kandidat von dem Dritten eingestellt wird.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

YFE verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdende Informationen über YFE verpflichtet.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch YFE. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hameln.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.